§ 12 ATA-OTA-APrV — Bestandteile der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.