Anlage 3 AnzV — (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2809 - 2811;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

AB

Aktivische Beteiligungsanzeige

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefüllt

Identnummer des Instituts

PrüfungsverbandInstitut/Finanzholding-Gesellschaft/

gemischte Finanzholding-Gesellschaft

□ Einzelanzeige□ Sammelanzeige

Dies ist Teilanzeige Nr.     von insgesamt     Teilanzeigenmit Wirkung vom:       

1.  Art der Anzeige

□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)

□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)

Nachgeordnete Unternehmen von□ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG)

□ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a Satz 2, 4 und 5 KWG)

2.  Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)

□ Entstehen□ Veränderung□ Beendigung

3.  Beteiligungsunternehmen

⃞ CRR -Kreditinstitut

(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)⃞ Wertpapierinstitut

(§ 2 Abs. 1 WpIG)⃞ E-Geld-Institut

(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

⃞ sonstiges Kreditinstitut

(§ 1 Abs. 1 KWG)⃞ Finanzdienstleistungsinstitut

(§ 1 Abs. 1a KWG)⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft

(§ 17 KAGB)

⃞ Finanzinstitut

(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR)⃞ Finanzunternehmen

(§ 1 Abs. 3 KWG)⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen

(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)

⃞ Finanzholding-Gesellschaft

(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft

(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)⃞ Versicherungsunternehmen

(§ 7 Nr. 33 VAG)

⃞ Versicherungsunternehmen

eines Drittstaats

(§ 7 Nr. 34 VAG)⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft

(§ 7 Nr. 31 VAG)⃞ Zahlungsinstitut

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

⃞ sonstiges Unternehmen

Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)

PLZSitzStaat

Register-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer

4.  Angaben zu den Beteiligungsquoten, 

wird durch die BBk ausgefüllt

Ident-Nr. des Beteiligungs-

unternehmensFirma, Rechtsform und Sitz

(lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;

Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); ServicenummerKapitalanteilKapital des

Unternehmens

Tsd. EuroStimm-

rechts-

anteil

in

ProzentVerhältnis zum

Institut

in

ProzentTsd. Euro

Nenn-

wertBuch-

wert

Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von       Prozent.

Seite 1

5.

Weitere Angaben

5.1

Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden

□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.

5.2

Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist

Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):

□ ja□ nein

Falls „nein“ angekreuzt wurde:

Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):

□ ja□ nein

5.3

Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist

□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.   

□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.

□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.

□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.

5.4

Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist

□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.

□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.

□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von       .

Besondere Bemerkungen

Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail

Ort/DatumFirma/Unterschrift

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Fußnoten:

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.