§ 5 AnzV — Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)

(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie über den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht haben

1.

Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 und

2.

Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 8zu verwenden.

(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben

1.

Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 und

2.

Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 9zu verwenden.

(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.

(4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.

(5) Mit Einreichung der nach den §§ 5a und 5b der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand richtig sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.