Anlage 1 AnzV — (zu § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1728 — 1729)

PVGLSI

Personelle Veränderungen

bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte

einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen

– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –

(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefüllt

Identnummer

Geschäftsleiter(in)

Identnummer des Instituts

1.  Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft

Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZBAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)

2.  Angaben zur Person

□ Herr    □ Frau

Nachname, sämtliche VornamenGeburtsname

GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeit

Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)

3.  Angaben zur Tätigkeit

Gesellschaftsrechtliche Funktion

4.  Absicht der Bestellung

Beschluss desvom:

□–Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)

mit Wirkung vom

□–Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

neuer Zeitpunkt:

□–Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

Zeitpunkt der Aufgabe:Grund der Aufgabe:

5.  Vollzug der Bestellung

□–Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)

–Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)

mit Wirkung vom

6.  Ausscheiden

□–Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)

–Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)

–Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)

mit Wirkung vom

Grund des Ausscheidens:

7.  Bemerkungen

Sachbearbeiter(in)Telefon-Nr.E-Mail

Ort/DatumFirma/Unterschrift

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.