Anlage 1 AnzV — (zu § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1728 — 1729)
PVGLSI
Personelle Veränderungen
bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)
Bundesanstalt für
FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank
Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer
Geschäftsleiter(in)
Identnummer des Instituts
1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZBAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)
2. Angaben zur Person
□ Herr □ Frau
Nachname, sämtliche VornamenGeburtsname
GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
3. Angaben zur Tätigkeit
Gesellschaftsrechtliche Funktion
4. Absicht der Bestellung
Beschluss desvom:
□–Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
□–Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
neuer Zeitpunkt:
□–Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
Zeitpunkt der Aufgabe:Grund der Aufgabe:
5. Vollzug der Bestellung
□–Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
–Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
6. Ausscheiden
□–Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
–Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
–Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
Grund des Ausscheidens:
7. Bemerkungen
Sachbearbeiter(in)Telefon-Nr.E-Mail
Ort/DatumFirma/Unterschrift
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.