§ 10a AnzV — Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)

Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften

1.

bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 6 und

2.

bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 12zu verwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.