Anlage 6 AnzV — (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV)NTLSI

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1735 — 1736)

NTLSI

Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern

eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer

Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen

– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –

(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)

Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern

eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher

Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft

– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –

(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

Hauptverwaltungwird durch die BBk ausgefüllt

Identnummer

Geschäftsleiter(in)

Identnummer des Instituts

1.  Angaben zur Person

□ Herr    □ Frau

Nachname, sämtliche Vornamen

GeburtsdatumGeburtsort

Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)

2.  Art der Anzeige

□–Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern/innen eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen

(§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)

□–Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft

(§ 24 Abs. 2a KWG)

3.  Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzuzeigende weitere Tätigkeit)

als Geschäftsleiter(in) tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig)

Identnr. (achtstellig)

als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig)

Identnr. (achtstellig)

als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig)

Identnr. (achtstellig)

als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts/der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft lt. Registereintragung mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig)

Identnr. (achtstellig)

(ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)

4.  Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen

□Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG)□sonstiges Unternehmen

□Beginn der zusätzlichen Tätigkeit

mit Wirkung vom

□Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit

□als Geschäftsleiter/in□als Mitglied

des Aufsichtsrats□als Mitglied

des Verwaltungsrats□als Mitglied

des Beirats

Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;

Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)wird durch die BBk ausgefüllt

Kreditnehmereinheit-Nr. des

Unternehmens

Identnummer des

Unternehmens

5.  Angaben zur Berechnung der höchstens zulässigen Anzahl an Mandaten

(Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind; ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)

6.  Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.