§ 21 WpI-AnzV — Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033
Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.