WpI-AnzV

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz 1

Ausfertigungsdatum:
07.12.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 349
Stand:
20260506175512
Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 40 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 3 und § 68 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 2 und 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Fall des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Benehmen, im Übrigen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Einreichungsverfahren, Rechtsträgerkennung, Kreditanzeige

§ 1Einreichungsverfahren

§ 2Rechtsträgerkennung

§ 3Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Abschnitt 2

Anzeige von Personen

§ 4Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 5Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 6Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 7Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut

§ 8Führungszeugnis der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen

§ 9Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen

§ 9aAnzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 10Ersatzperson im Verhinderungsfall

§ 11Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Abschnitt 3

Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen

§ 12Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 13Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)

Abschnitt 4

Beteiligungsanzeigen, Vereinigungsanzeige

§ 14Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 15Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 16Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 17Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

Abschnitt 5

Erlaubnisverfahren

§ 18Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Abschnitt 6

Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 19Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank

§ 20Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 21Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 22Inkrafttreten

Anlage 1Formular WpI-PV

Anlage 2Formular WpI-NT

Anlage 3Formular WpI-BG

Anlage 4Formular WpI-ZM

Anlage 5Formular WpI-ZD

Anlage 6Formular WpI-AB

Anlage 7Formular WpI-KB

Anlage 8Formular WpI-PB

Anlage 9Formular WpI-GVWI

Anlage 10Formular WpI-STWI

Abschnitt 1

Einreichungsverfahren, Rechtsträgerkennung, Kreditanzeige

§ 1

Einreichungsverfahren

(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Wertpapierinstitutsgesetz, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4, L 292 vom 10.11.2017, S. 119) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach den §§ 67 und 68 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes seinen Sitz hat, einzureichen.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.

§ 2

Rechtsträgerkennung

(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:

1.

Wertpapierinstitute,

2.

Investmentholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

3.

gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.

(3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen. Verfügt ein Unternehmen bereits über eine Rechtsträgerkennung, bevor es zu einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft wird, so ist die Rechtsträgerkennung den in Satz 1 genannten Stellen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.

(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.

(6) Das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder seiner Gruppe, für die es nach der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden hat, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.

§ 3

Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes maßgeblichen Prozentsatzes enthalten.

(2) Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(3) Kredite sind nicht nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.

Abschnitt 2

Anzeige von Personen

§ 4

Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Das Formular „Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz“ nach Anlage 1 ist zu verwenden

1.

für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht, eine Person zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,

2.

für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich mit Angabe der jeweiligen Gründe für die Entziehung,

3.

für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,

4.

für Anzeigen eines Großen Wertpapierinstituts nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion oder das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden,

5.

für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte tatsächlich führen soll und den Vollzug einer solchen Absicht oder das Ausscheiden dieser Person mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden, und

6.

für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder das Ausscheiden eines Mitglieds mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.

(3) Wenn eine Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der jeweiligen Bestellung oder Ermächtigung länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5, 6, 8 und 9 beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.

§ 5

Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. Der Lebenslauf muss die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 enthalten.

(2) Die im Lebenslauf nach Absatz 1 enthaltenen Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Alle Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Der Lebenslauf muss mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Soweit vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten beizufügen, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden.

§ 6

Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Den Informationen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 sowie der Anzeige der Absicht der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder der Anzeige der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix, xi und xiii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen. Erfolgt die Anzeige mit Bezug zu einem Großen Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so sind Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Mandatsgrenzen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes unter Verwendung des Formulars nach Satz 1 zu machen.

(2) Bei der Angabe zur aufzuwendenden Mindestzeit nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer xi der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 müssen reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt werden.

(3) Für die Erklärung nach Absatz 1 ist der Kenntnisstand der Personen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich.

(4) Den Anzeigen der Absicht der Ermächtigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Besetzung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen. Die Angaben zur aufzuwendenden Mindestzeit entfallen.

(5) Das Formular nach den Absätzen 1 und 4 ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.

(6) In den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 4 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht offenbart werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß den Absätzen 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.

§ 7

Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut

Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.

§ 8

Führungszeugnis der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen

(1) Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.

(2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeigen nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.

(3) Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.

(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben. In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.

(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.

§ 9

Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen

Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.

§ 9a

Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 01.01“, „R 02.01“, „R 02.02“ und „R 05.01“ nach den Anlagen 11 bis 14 einzureichen. Satz 1 gilt für Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein Wertpapierinstitut angehört, das nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist.

(2) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von Mittleren Wertpapierinstituten jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 04.01.a“, „R 04.01.b“ und „R 04.01.c“ nach den Anlagen 15 bis 17 einzureichen. Mittlere Wertpapierinstitute, deren EU-Mutterwertpapierinstitut, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis einzureichen hat. Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a des Kreditwesengesetzes, denen ein Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes angehört, gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.

(3) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 06.01.a“ und „R 06.01.b“ nach den Anlagen 18 und 19 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelbasis für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mittlere Wertpapierinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr, unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Abweichend von Satz 1 müssen Mittlere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterwertpapierinstituts sind, keine Anzeige einreichen. In Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne des § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes, deren Mutterunternehmen eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist die Anzeige nur von dem gruppenangehörigen Mittleren Wertpapierinstitut mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, einzureichen.

(4) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes für einen Vergleich der Diversität in den Instituten sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 30. April nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen „R 13.00.a“, „R 13.00.b“, „R 14.00“, „R 15.00“, „R 16.00“, „R 17.00“, „R 18.00“, „R 19.00“, „R 20.00“, „R 21.00“, „R 22.01“, „R 22.02“, „R 22.03“ und „R 23.00“ nach den Anlagen 20 bis 33 einzureichen. Die Anzeige ist auf Einzelinstitutsebene einzureichen.

(5) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Wertpapierinstitutsgesetzes und der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder die nach § 8 Absatz 4 Satz 4 der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 3 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist. Bei den Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.

§ 10

Ersatzperson im Verhinderungsfall

Die Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall. Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.

§ 11

Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.

(2) Das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 3 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.

Abschnitt 3

Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen

§ 12

Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,

2.

die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und

3.

die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.Für die Anzeige ist das Formular „Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat“ nach Anlage 5 zu verwenden.

(2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.

§ 13

Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)

(1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:

1.

eine vom Wertpapierinstitut vergebene Referenznummer für jeden Erstauslagerungsvertrag,

2.

Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,

3.

die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Erstauslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,

4.

eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,

5.

die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,

6.

den Namen, die Handelsregisternummer, gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Erstauslagerungsunternehmens und den Namen des Mutterunternehmens,

7.

den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

8.

das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,

9.

bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell, die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,

10.

die Wertpapierinstitute und sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die von der Auslagerung Gebrauch machen, sofern einschlägig,

11.

die Angabe, ob das Erstauslagerungsunternehmen oder ein Subauslagerungsunternehmen Teil der Gruppe im Sinne des § 2 Absatz 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, zu der das Wertpapierinstitut gehört,

12.

das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,

13.

die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Wertpapierinstituts, die oder das den Erstauslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,

14.

das auf den Erstauslagerungsvertrag anwendbare Recht,

15.

gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Wertpapierinstitut beim Erstauslagerungsunternehmen,

16.

gegebenenfalls den Namen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von Subauslagerungsunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich

a)

des Staates, in dem diese Subauslagerungsunternehmen registriert sind,

b)

des Standorts, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und

c)

gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

17.

das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Erstauslagerungsunternehmens durch

a)

die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“, „schwierig“ oder „unmöglich“,

b)

die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Wertpapierinstitut und

c)

die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

18.

die Angabe, ob alternative Erstauslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind,

19.

die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und

20.

das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Erstauslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung sind insbesondere einzureichen bei

1.

Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,

2.

Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere der Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,

3.

Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,

4.

wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,

5.

Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,

6.

Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des Erstauslagerungsunternehmens,

7.

nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Erstauslagerungsunternehmen oder die Subauslagerungsunternehmen,

8.

Kündigung oder sonstiger Beendigung des Erstauslagerungsvertrages,

9.

Kenntnis des Wertpapierinstituts von der Übernahme der Kontrolle im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierinstitutsgesetzes über das Erstauslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.Zeigt das Wertpapierinstitut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.

(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen sind insbesondere einzureichen bei

1.

nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

2.

erheblichen Vertragsverletzungen durch das Erstauslagerungsunternehmen,

3.

erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Wertpapierinstituts oder der Aufsichtsbehörde oder Verstößen des Erstauslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,

4.

fehlender oder unzureichender Bereitschaft des Erstauslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,

5.

erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Wertpapierinstitut oder beim Erstauslagerungsunternehmen,

6.

unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Erstauslagerungsunternehmens,

7.

unzureichenden Ressourcen des Erstauslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse,

8.

Kenntnis des Wertpapierinstituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Erstauslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,

9.

fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Erstauslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,

10.

drohender Zahlungsunfähigkeit des Erstauslagerungsunternehmens,

11.

Kenntnis des Wertpapierinstituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Erstauslagerungsunternehmen,

12.

Konflikten am Sitz des Erstauslagerungsunternehmens in einem Drittstaat, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.

(5) Die Anzeigepflicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 umfasst für Kleine Wertpapierinstitute nur Auslagerungen von Cloud- oder anderen Informationstechnologie-Dienstleistungen.

Abschnitt 4

Beteiligungsanzeigen, Vereinigungsanzeige

§ 14

Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Einzelanzeigen von Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 6 einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.

durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,

2.

das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,

3.

die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr die Voraussetzungen des § 2 Absatz 23 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, des Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder des Artikels 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllen,

4.

unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder

5.

sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Wertpapierinstitut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.

(2) Sammelanzeigen von Großen Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder von Investmentholdinggesellschaften nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 6 einzureichen.

(3) Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, so ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 7 beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.

(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.

§ 15

Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 8 einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.

durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals am Wertpapierinstitut erreicht, über- oder unterschritten werden,

2.

das Wertpapierinstitut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,

3.

unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder

4.

sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 8 einzureichen.

(3) § 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Wertpapierinstituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 14 Absatz 4 Satz 3 darstellt.

§ 16

Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Die Absicht eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Vereinigungsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Vereinigungshandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

§ 17

Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Abschnitt 5

Erlaubnisverfahren

§ 18

Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Anträge und Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 für das Erlaubnisverfahren nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Angaben nach Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind zu machen

1.

für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Eigengeschäften im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

2.

für Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und

3.

für Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(3) Für die Allgemeinen Informationen nach Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen.

(4) Hinsichtlich der Informationen zum Kapital nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzureichen. Diese Bestätigung ist auf Verlangen der Bundesanstalt auch auf die Prognosedaten gemäß Artikel 5 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung 2017/1943 zu erstrecken.

(5) Für Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Personen, die zur Einzelvertretung im gesamten Geschäftsbereich des Wertpapierinstituts ermächtigt sind, sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen ist jeweils das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 sowie, sofern zutreffend, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 2 einzureichen.

(6) Neben den Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind der Bundesanstalt auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Die §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 6 und 8 der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(7) Für die Anzeige des Inhabers einer Schlüsselfunktion nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind die §§ 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

(8) Für die Anzeige der Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist § 10 entsprechend anzuwenden.

(9) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.

Abschnitt 6

Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 19

Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank

(1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:

1.

für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –“ nach Anlage 9 und

2.

für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –“ nach Anlage 10.

(2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(3) Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(4) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 20

Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.

§ 21

Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033

Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.

§ 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu den §§ 4 und 10)Formular WpI-PVAnzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 13 - 15)

(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1,

§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

HauptverwaltungIdent-Nummer

Geschäftsleiter/in

Ident-Nummer

des Wertpapierinstituts

Wird von der Behörde ausgefüllt

1. Angaben zum/zur□ Wertpapierinstitut

□ Investmentholdinggesellschaft

Firma

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

BAK-Nummer

Ident-Nummer

(falls bekannt)

2. Angaben zur Person□ Herr       □ Frau

Familienname

Geburtsname

Sämtliche Vornamen

Geburtsdatum

Geburtsort, Geburtsstaat

Staatsangehörigkeit

Anschrift des Hauptwohnsitzes

Straße, Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Staat

Persönliche nationale Identifikationsnummer

Kontaktdaten

Telefon

E-Mail

Gesellschaftsrechtliche Funktion

3. Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des Wertpapierinstituts

(Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 WpIG)

Bitte beachten Sie, dass die Anzeigen über die Absicht der Bestellung sowie das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans mithilfe des Formblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 einzureichen sind.

Art der Anzeige

Datum der Wirksamkeit

4. Änderung der Ermächtigung einer Person, die nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des

Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich

(§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WpIG)

Art der Anzeige

Datum der Wirksamkeit

Ggf. Grund für Änderung/Aufgabe

der Absicht/Entzug

5. Änderung der Besetzung einer Schlüsselfunktion

(§ 65 Absatz 1 Nummer 1 WpIG)

Art der Anzeige

Datum der Wirksamkeit

Grund für Entzug der Besetzung

6. Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft

(§ 67 Absatz 2 WpIG)

Art der Anzeige

Datum der Wirksamkeit

Grund für das Ausscheiden

7. Änderungen bei der Ersatzperson im Verhinderungsfall

(Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943)

Art der Anzeige

Datum der Wirksamkeit

8. Bemerkungen

9. Kontakt für Rückfragen

Name

Telefon-Nummer

E-Mail

10. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Anlage 2

(zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5)Formular WpI-NTNebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 16 - 17)

(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

HauptverwaltungIdent-Nummer

Geschäftsleiter/in

Ident-Nummer

des Wertpapierinstituts

Wird von der Behörde ausgefüllt

1. Angaben zur Person□ Herr      □ Frau

Familienname

Sämtliche Vornamen

Geburtsdatum

Geburtsort, Geburtsstaat

Anschrift des Hauptwohnsitzes

Straße, Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Staat

Persönliche nationale Identifikationsnummer

2. Angaben zur Tätigkeit als

Firma

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

BAK-Nummer

Ident-Nummer

(falls bekannt)

3. Angaben zur anzuzeigenden Nebentätigkeit bei einem anderen Unternehmen

□ Beginn der Nebentätigkeit□ Beendigung der Nebentätigkeit

Datum der Wirksamkeit

Nebentätigkeit als

Unternehmen

Firma und Rechtsform

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

Sitzstaat

Register-Nummer/AmtsgerichtLEIWirtschaftszweigIdent-Nummer

(falls bekannt)

(nur für Große Wertpapierinstitute relevant)

4. Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung gemäß den §§ 25c und 25d KWG

Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen).

5. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)

6. Kontakt für Rückfragen

Name

Telefon-Nummer

E-Mail

7. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Anlage 3

(zu § 11 Absatz 2)Formular WpI-BGBeteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 18 - 19)

(Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

HauptverwaltungIdent-Nummer

Geschäftsleiter/in

Ident-Nummer

des Wertpapierinstituts

Wird von der Behörde ausgefüllt

1. Angaben zur Person□ Herr      □ Frau

Familienname

Sämtliche Vornamen

Geburtsdatum

Geburtsort, Geburtsstaat

Anschrift des Hauptwohnsitzes

Straße, Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Staat

Servicenummer

Persönliche nationale Identifikationsnummer

2. Angaben zur Tätigkeit als:

Firma

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

BAK-Nummer

Ident-Nummer

(falls bekannt)

3. Anlass der Anzeige□ Übernahme□ Veränderung in der Höhe einer unmittelbaren Beteiligung□ Aufgabe

Datum der Wirksamkeit

4. Beteiligungsunternehmen

Firma und Rechtsform

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

Sitzstaat

Register-Nummer/AmtsgerichtLEIWirtschaftszweigServicenummer3Ident-Nummer

(falls bekannt)

Verhältnis zum Wertpapierinstitut nach § 4 WpIG i. V. m. § 15 KWG (nur für Große Wertpapierinstitute)

5. Angaben zu den Beteiligungsquoten

(wird durch die Bundesbank

ausgefüllt)

Ident-Nummer des

BeteiligungsunternehmensKapitalanteilKapital des

Unternehmens

Tsd. EuroStimmrechtsanteil

in Prozent

In ProzentTsd. Euro

6. Besondere Bemerkungen

7. Kontakt für Rückfragen

Name

Telefon-Nummer

E-Mail

8. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Anlage 4

(zu § 6 und § 18 Absatz 5)Formular WpI-ZMAngaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 20 - 22)

1. Angaben zum/zur

□ Wertpapierinstitut     □ Investmentholdinggesellschaft

Firma

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

BAK-Nummer

Ident-Nummer

(soweit vorhanden)

2. Angaben zur Person□ Herr      □ Frau

Familienname

Geburtsname

Sämtliche Vornamen

Geburtsdatum

Geburtsort, Geburtsstaat

Staatsangehörigkeit

Anschrift des Hauptwohnsitzes

Straße, Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Staat

Persönliche nationale Identifikationsnummer

Kontaktdaten

Telefon

E-Mail

Funktion

3. Liste von Referenzpersonen(soweit vorhanden; ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)

Name, VornamenKontaktdatenEmpfehlungsschreiben

Anlage Nummer __

Anlage Nummer __

Anlage Nummer __

4. Angaben zur Zuverlässigkeit sowie zu finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen

Bestanden und/oder bestehen gegen den unter 2. Angegebenen strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen (einschließlich des Verbots der Tätigkeit als Unternehmensleiter, Konkurs-, Insolvenz- oder ähnliche Verfahren)?

□ Nein.

□ Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.Amtliche Urkunden oder andere gleichwertige Dokumente sind als Nachweis beizufügen.

Bei laufenden Ermittlungen können die Informationen in Form einer ehrenwörtlichen Erklärung vorgelegt werden.

1.Anlage Nummer __

2.Anlage Nummer __

Wurde dem unter 2. Angegebenen die zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs erforderliche Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz verweigert, entzogen, widerrufen oder beendigt? Erfolgte ein Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung?

□ Nein.

□ Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.

1.Anlage Nummer __

2.Anlage Nummer __

Wurde der unter 2. Angegebene aus einer Arbeitsstelle, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder ähnlichen Situationen entlassen?

□ Nein.

□ Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.

1.Anlage Nummer __

2.Anlage Nummer __

Wurde eine Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung des unter 2. Angegebenen bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt?

□ Nein.

□ Ja. Es ist das Datum der Beurteilung und der Name der betreffenden Behörde anzugeben und ein Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung beizufügen.

1.Anlage Nummer __

2.Anlage Nummer __

Bestehen zwischen dem unter 2. Angegebenen oder seinen nahen Angehörigen finanzielle Interessen oder Beziehungen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Wertpapierinstitut sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern?

□ Nein.

□ Ja. Es sind Angaben zu Art und Umfang der finanziellen Interessen oder Beziehungen zu machen.

1.Anlage Nummer __

2.Anlage Nummer __

Bestehen zwischen dem unter 2. Angegebenen oder seinen nahen Angehörigen familiäre oder sonstige enge Beziehungen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Wertpapierinstitut sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern?

□ Nein.

□ Ja. Es sind nähere Angaben zu den familiären und sonstigen engen Beziehungen zu machen.

1.Anlage Nummer __

2.Anlage Nummer __

5. Angaben zu weiteren Tätigkeiten(für Prokuristen, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Verhinderungsvertreter nicht relevant)

Hat der unter 2. Angegebene weitere Leitungs- und Aufsichtsfunktionen inne?

□ Nein.

□ Ja. Die Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sind einzeln aufzuführen (ggf. auf einem gesonderten Blatt).

Name des

Unternehmens, SitzOrgan,

Funktion im Organtätig seitunter Aufsicht

der BaFinAngaben zur

Mandatshöchstzahlberechnung

(als Eines zu zählen; nicht zu

berücksichtigen)

6. Angaben zur Mindestzeit, die der Ausübung der Funktionen des unter 2. Angegebenen innerhalb des Unternehmens gewidmet werden wird.

(für Prokuristen, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Verhinderungsvertreter nicht relevant)

7. Unterschrift

Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren.

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Amtlicher Hinweis:

Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin:

https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Datenschutz/Informationen_zur_Datenverarbeitung/Informationen_zur_

Datenverarbeitung_node.html

Anlage 5

(zu § 12)Formular WpI-ZDZweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 23 - 24)

(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

HauptverwaltungIdent-Nummer

des Wertpapierinstituts

Wird von der Behörde ausgefüllt

1. Angaben zum Wertpapierinstitut

Firma

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

BAK-Nummer

Ident-Nummer

(falls bekannt)

2. Art der Anzeige

3. Angabe des Drittstaates

4. Datum der Wirksamkeit

5. Anschrift der Zweigstelle(bei Verlegung neue Anschrift)

Straße, Hausnummer

Postleitzahl

Ort

Staat

Kontaktdaten

Telefon

E-Mail

6. Angabe der im Drittstaat aufgenommenen Dienstleistungen

(Bitte vollständige Angaben machen.)

6.1 Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Absatz 2 WpIG und § 15 Absatz 3 WpIG)

□Finanzkommissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 WpIG)

□Emissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 WpIG)

□Anlagevermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG)

□Anlageberatung (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG)

□Abschlussvermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 WpIG)

□Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 WpIG)

□Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 WpIG)

□Platzierungsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 WpIG)

□Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 WpIG)

□Eigenhandel (§ 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG)

□Eigengeschäft (§ 15 Absatz 3 WpIG)

6.2 Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Absatz 3 WpIG)

□Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 WpIG)

□Gewährung von Darlehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 WpIG)

□Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur (§ 2 Absatz 3 Nummer 3 WpIG)

□Devisengeschäfte (§ 2 Absatz 3 Nummer 4 WpIG)

□Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien (§ 2 Absatz 3 Nummer 5 WpIG)

□Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 6 WpIG)

□Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des § 2 Absatz 8 Nummer 2 oder Nummer 5 WpIG beziehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 7 WpIG)

6.3 Nebengeschäfte (§ 2 Absatz 4 WpIG)

□Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) (§ 2 Absatz 4 Nummer 1 WpIG)

□Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 2 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)

7. Bemerkungen

8. Kontakt für Rückfragen

Name

Telefon-Nummer

E-Mail

9. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Anlage 6

(zu § 14)Formular WpI-ABAktivische Beteiligungsanzeige

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 25 - 27)

(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2

des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

HauptverwaltungIdent-Nummer

des Wertpapierinstituts

Wird von der Behörde ausgefüllt

1. Angaben zum Anzeigepflichtigen

□ Wertpapierinstitut    □ Investmentholdinggesellschaft

Firma

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

BAK-Nummer

2. Anzeige

□ Einzelanzeige     □ Sammelanzeige (Das ist Teilanzeige Nummer __ von insgesamt __ Teilanzeigen.)

Datum der Wirksamkeit/Stichtag

2.1 Art der Anzeige□ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 WpIG)

□ Nachgeordnete Unternehmen von Investmentholdinggesellschaften (§ 67 Absatz 2 Satz 2 WpIG)

2.2 Anlass der Anzeige□ Entstehen□ Veränderung□ Beendigung

einer bedeutenden Beteiligung

2.3 Beteiligungsunternehmen

Firma und Rechtsform

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

Sitzstaat

Ident-Nummer

(falls bekannt)

Register-Nummer/Amtsgericht3LEIWirtschaftszweigServicenummer

3. Angaben zu den Beteiligungsquoten,

(wird durch die Bundesbank

ausgefüllt)

Ident-Nummer des

BeteiligungsunternehmensFirma, Rechtsform und Sitz

(lt. Registereintragung) mit

PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig;

Ident-Nummer (falls bekannt);

ServicenummerKapitalanteilKapital

des Unter-

nehmens

Tsd. EuroStimm-

rechts-

an-

teil10, 

in

ProzentVerhältnis

zum

Wert-

papier-

institut

%Nenn-

wert

Tsd. EuroBuchwert

Tsd. Euro

(wird durch die Bundesbank

ausgefüllt)

Ident-Nummer des

BeteiligungsunternehmensFirma9, Rechtsform und Sitz

(lt. Registereintragung) mit

PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig;

Ident-Nummer (falls bekannt);

ServicenummerKapitalanteil10Kapital

des Unter-

nehmens11

Tsd. EuroStimm-

rechts-

an-

teil10, 12

in

ProzentVerhältnis

zum

Wert-

papier-

institut13

%Nenn-

wert14

Tsd. EuroBuchwert

Tsd. Euro

Das Wertpapierinstitut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nummer 2.3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von __ Prozent.

4. Weitere Angaben

4.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden

□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 2.3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.

4.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist

Wird das Unternehmen durch den Erwerb Teil einer Gruppe?

□ Nein.□ Ja. Bitte geben Sie an, um welche Gruppe es sich handelt:

4.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche ist

Unterliegt die Beteiligung den Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR)?

□ Ja.□ Nein.□ Teilweise.

Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von ____ Euro.

5. Besondere Bemerkungen

6. Kontakt für Rückfragen

Name

Telefon-Nummer

E-Mail

7. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Anlage 7

(zu § 14 Absatz 4)Formular WpI-KBDarstellung komplexer Beteiligungsstrukturen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 28 - 29)

Unternehmensliste

(wird durch die Behörde

ausgefüllt)

Ident-Nummer

des UnternehmensLfd.

NummerFirma, Rechtsform und Sitz

(lt. Registereintragung) mit

PLZ und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale Registereintragung, Wirtschaftszweig; Ident-

Nummer (falls bekannt), bei

natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), voll-

ständiger Name und Geburts-

datum, Rechtsträgerkennung3,Kapital des UnternehmensVerhältnis

zum Ziel-

unternehmen

Tsd. EuroFremdwährung

WährungTsd.

Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt ____ Prozent.

Beteiligungsstruktur

Beteiligtes

UnternehmenBeteiligungs-

unternehmenBesonderer

VermittlerArt9Kapitalanteil10,Stimmrechts-

anteil

in Prozent10, Beherr-

schender

Einfluss

in

ProzentTsd. Euro

Anlage 8

(zu § 15)Formular WpI-PBPassivische Beteiligungsanzeige

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 30 - 32)

(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Bundesanstalt für

FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank

HauptverwaltungIdent-Nummer

des Wertpapierinstituts

Wird von der Behörde ausgefüllt

1. Angaben zum Wertpapierinstitut

Firma

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

BAK-Nummer

2. Anzeige

□ Einzelanzeige     □ Sammelanzeige (Das ist Teilanzeige Nummer __ von insgesamt __ Teilanzeigen.)

Datum der Wirksamkeit/Stichtag

2.1 Art der Anzeige□ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 9, § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)

□ Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Wertpapierinstitut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)

2.2 Anlass der Anzeige□ Erwerb   □ Veränderung   □ Aufgabe

einer bedeutenden Beteiligung

2.3 Anteilseigner

Name/Firma und Rechtsform

(laut Registereintragung)

Geburtsdatum

(bei natürlichen Personen)

Sitz mit PLZ

Sitzstaat

Ident-Nummer

(falls bekannt)

Register-Nummer/Amtsgericht2LEIWirtschaftszweigServicenummer

2.4 Angaben zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen

(nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG))

Firma und Rechtsform

(laut Registereintragung)

Sitz mit PLZ

Sitzstaat

Ident-Nummer

(falls bekannt)LEI3Wirtschaftszweig4Servicenummer5

3. Angaben zu den Beteiligungsquoten,

(wird durch die Bundesbank

ausgefüllt)

Ident-Nummer

des Anteilseigners/

BeteiligungsunternehmensFirma, Rechtsform und Sitz

(lt. Registereintragung) mit

PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI;

Wirtschaftszweig; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des vollständigen Namen und Geburtsdatum; Ident-Nummer (falls bekannt); ServicenummerKapitalanteil,Kapital

des Wertpapier-

instituts/Unter-

nehmens

Tsd. EuroStimm-

rechts-an-

teil10, 

in

ProzentVerhältnis

zum

Wert-

papier-

institut

%Tsd. Euro

Der Anteilseigner hält an dem Wertpapierinstitut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ____ Prozent.

4. Weitere Angaben

4.1 Wird die Beteiligung an dem Wertpapierinstitut (bei Anzeigen nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG: an dem nachgeordneten ausländischen Unternehmen) von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten

□ Nein.□ Ja.

Es sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.

4.2 Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden

□ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.

4.3 Wird das Wertpapierinstitut durch den Erwerb Teil einer Gruppe?

□ Nein.□ Ja. Bitte geben Sie ein, um welche Gruppe es sich handelt:

5. Besondere Bemerkungen

6. Kontakt für Rückfragen

Name

Telefon-Nummer

E-Mail

7. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Anlage 9

(zu § 19)Formular WpI-GVWIFinanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 33 - 35)

Stand:_____________________

Institutsnummer:__________________Prüfziffer:_________________Firma:____________________________________Ort:_____________________

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.

Gewinn- und Verlustrechnungnoch Gewinn- und Verlustrechnung

010Zinserträge010____________140Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu Rückstellungen im Kreditgeschäft

140

____________

darunter: 011aus Kredit- und Geldmarktgeschäften011____________

darunter: 012aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen

012

____________150Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft

150

____________

020Zinsaufwendungen020____________

160Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere

160

____________

030Laufende Erträge

031aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren

031

____________170Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren

170

____________

032aus Beteiligungen032____________

033aus Anteilen an verbundenen Unternehmen033____________180Aufwendungen aus Verlustübernahme180____________

(031 + 032 + 033)030____________181Übrige Ergebnisbeiträge, 181____________

040Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen

040

____________200Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit3 (010 - 020 + 030 + 040 + 050 - 060 + 070 - 080 + 090 - 110 - 120 - 130 - 140 + 150 - 160 + 170 - 180 + 181)

200

____________

050Provisionserträge050____________

060Provisionsaufwendungen060____________210Außerordentliches Ergebnis3

070Ertrag des Handelsbestands070____________211Außerordentliche Erträge211____________

darunter: 071Wertpapiere2071____________212Außerordentliche Aufwendungen212____________

darunter: 072Futures2072____________(211 - 212)210____________

darunter: 073Optionen2073____________220Steuern vom Einkommen und vom Ertrag220____________

darunter: 074Devisen2074____________230Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130 ausgewiesen

230

____________

darunter: 075Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften2075____________240Erträge aus Verlustübernahme240____________

080Aufwand des Handelsbestands080____________250Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne

250

____________

darunter: 081Wertpapiere081____________260Periodengewinn/Periodenverlust3  (200 + 210 - 220 - 230 + 240 - 250)

260

____________

darunter: 082Futures2082____________

darunter: 083Optionen2083____________

darunter: 084Devisen2084____________

darunter: 085Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften2085____________

090Sonstige betriebliche Erträge090____________

110Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

111Personalaufwand111____________

darunter: 112Löhne und Gehälter112____________

darunter: 113Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

113

____________

114andere Verwaltungsaufwendungen114____________

(111 + 114)110____________

Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

120Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen

120

____________

130Sonstige betriebliche Aufwendungen130____________

Anlage 10

(zu § 19)Formular WpI-STWIFinanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 36 - 38)

Stand:_____________________

Institutsnummer:__________________Prüfziffer:_________________Firma:____________________________________Ort:_____________________

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.

AktivaPassiva

010Kassenbestand010____________210Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten210____________

020Guthaben bei Zentralnotenbanken020____________220Verbindlichkeiten gegenüber Kunden220____________

030Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar

030

____________230Verbriefte Verbindlichkeiten

231begebene Schuldverschreibungen231____________

040Wechsel, refinanzierbar040____________232begebene Geldmarktpapiere232____________

233eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf233____________

050Forderungen an Kreditinstitute234sonstige verbriefte Verbindlichkeiten234____________

051täglich fällig051____________(231 + 232 + 233 + 234)230____________

052andere Forderungen052____________

235Handelsbestand235____________

(051 + 052)050____________

240Treuhandverbindlichkeiten240____________

060Forderungen an Kunden060____________

250Rechnungsabgrenzungsposten250____________

070Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

260Rückstellungen260____________

071Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfasst)

071

____________

072Anleihen und Schuldverschreibungen072____________280Nachrangige Verbindlichkeiten280____________

073eigene Schuldverschreibungen073____________

290Genussrechtskapital290____________

(071 + 072 + 073)070____________

darunter: 291vor Ablauf von zwei Jahren fällig291____________

080Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere080____________

300Fonds für allgemeine Bankrisiken300____________

081Handelsbestand081____________

darunter: 301gemäß § 340e Absatz 4 HGB301____________

090Beteiligungen090____________

310Eigenkapital

darunter: 091an Kreditinstituten091____________

darunter: 092an Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten

092

____________311gezeichnetes Kapital311____________

darunter: 312stille Einlagen312____________

100Anteile an verbundenen Unternehmen100____________313Abzugsposten: nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

313./.

____________

318Eingefordertes Kapital:  (311 + (./.) 313)318____________

darunter: 101an Kreditinstituten101____________314Rücklagen314____________

darunter: 102an Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten

102

____________315Gewinnvortrag/Verlustvortrag315____________

316Bilanzgewinn/Bilanzverlust2316____________

110Treuhandvermögen110____________

(318 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316)310____________

120Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen)

120

____________320Sonstige Verbindlichkeiten320____________

130Immaterielle Anlagewerte130____________322Übrige Passiva322____________

140Sachanlagen140____________darunter: 323Periodengewinn323____________

141Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital141____________330Summe der Passiva  (210 + 220 + 230 + 235 + 240 + 250 + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320 + 322)

330

____________

170Sonstige Vermögensgegenstände170___________________________________________________________________

180Rechnungsabgrenzungsposten180____________340Eventualverbindlichkeiten

181Übrige Aktiva181____________341Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen)

341

____________

darunter: 182Periodenverlust182____________342Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen

342

____________

190Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag190____________343Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

343

____________

200Summe der Aktiva   (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 081 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 + 140 + 141 + 170 + 180 + 181 + 190)

200

____________(341 + 342 + 343)340____________

350Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen350____________

360Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften

360

____________

370Unwiderrufliche Kreditzusagen370____________

Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 11

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 109)

Anlage 12

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 110)

Anlage 13

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 111)

Anlage 14

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 112)

Anlage 15

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 113)

Anlage 16

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 114)

Anlage 17

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 115)

Anlage 18

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 116)

Anlage 19

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 117)

Anlage 20

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 118)

Anlage 21

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 119)

Anlage 22

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 120)

Anlage 23

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 121)

Anlage 24

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 122)

Anlage 25

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 123)

Anlage 26

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 124)

Anlage 27

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 125)

Anlage 28

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 126)

Anlage 29

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 127)

Anlage 30

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 128)

Anlage 31

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 129)

Anlage 32

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 130)

Anlage 33

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 81, S. 131)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.