§ 27 WPapBerSchlG

(1) Bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken hat Anspruch auf Entschädigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung seines Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren den Aussteller wegen der Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung hätte in Anspruch nehmen können.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.