§ 9 WPapBerSchlG

Die Vorschriften über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen gelten sinngemäß für Wertpapierarten, die nach § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind oder werden, sowie für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.