§ 24 WPapBerSchlG
(1) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute, die ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder noch verlegen, ist § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Anträge nach § 64 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. § 4 gilt sinngemäß.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.