§ 32 WPapBerSchlG
Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.