§ 37 WPapBerSchlG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung den Kammern für Handelssachen zu übertragen, sofern die Aufrechterhaltung der Kammern für Wertpapierbereinigung wegen des Rückgangs ihrer Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.