§ 36 WPapBerSchlG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,

1.

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bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken die Unterlagen über die Wertpapierbereinigung aufzubewahren haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.