§ 31 WPapBerSchlG
Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.