§ 31 WPapBerSchlG

Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.