§ 26 SVOrgSaarG

Die §§ 1326 bis 1343, 1348 bis 1350, 1353 bis 1355, 1358 bis 1360 der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland. Soweit in ihnen auf andere Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.