§ 18 SVOrgSaarG

Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland und der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Unfallversicherung gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Versicherungsträger über.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.