§ 15 SVOrgSaarG

(1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saarland.

(2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-, Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Personen, der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft wird auf das Saarland erstreckt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.