§ 24 SVOrgSaarG

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland beschäftigten Personen (Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; die zu übernehmenden Personen sollen in der Bezirksverwaltung im Saarland (§ 16) beschäftigt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.