§ 4 SVOrgSaarG
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Krankenversicherung gehen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland über.
(2) Die Rechte und Pflichten der Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken aus den Versicherungsverhältnissen gehen auf die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über.
(3) § 212 der Reichsversicherungsordnung gilt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.