§ 3 SVOrgSaarG

(1) Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums erstreckt sich auf das Saarland.

(2) Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.