§ 73 StRSaarEG — Schachtelgesellschaften

Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 747) - Körperschaftsteuergesetz - bleibt § 23b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Betracht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.