§ 72 StRSaarEG — Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.