§ 53 StRSaarEG — Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau
§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; für die Umrechnung des übertragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.