§ 2 StRSaarEG — Finanzgerichtsbarkeit
(1) Bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit bleibt die saarländische Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) in Kraft, soweit sie nicht mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) in Widerspruch steht.
(2) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheidet noch über diejenigen Rechtsmittel in Steuersachen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit bei ihm anhängig sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.