§ 46 StRSaarEG — Maßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten

Bei Land- und Forstwirten werden die Gewinne der Wirtschaftsjahre, die in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1959 beginnen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, in vollem Umfang bei der Ermittlung des Einkommens für den Veranlagungszeitraum 1959/60 berücksichtigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1959 beginnen, gilt § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.