§ 50 StRSaarEG — Rückstellung für Pensionsanwartschaften
Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuergesetzes können bei Pensionsverpflichtungen, die vor dem 20. Januar 1947 entstanden sind, unter der Annahme einer erst am 20. November 1947 gegebenen Pensionszusage angewendet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.