§ 50 StRSaarEG — Rückstellung für Pensionsanwartschaften

Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuergesetzes können bei Pensionsverpflichtungen, die vor dem 20. Januar 1947 entstanden sind, unter der Annahme einer erst am 20. November 1947 gegebenen Pensionszusage angewendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.