§ 49 StRSaarEG — Gewinnzuschläge und Gewinnabschläge wegen Schwankungen im Betriebsvermögen

Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen worden, so können bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen, entsprechende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen ausgeglichen haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf der Übergangszeit vorgenommenen Zuschläge und Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark umzurechnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.