§ 63 StRSaarEG — Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die danach zulässigen Abschreibungen die nach § 17e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Anspruch genommenen, in Deutsche Mark umgerechneten Abschreibungen anzurechnen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.