§ 82 StRSaarEG — Steuerbefreiungen

(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit

1.

die Monopolverwaltungen des Saarlandes,

2.

die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,

3.

die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden

1.

bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,

2.

bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.