§ 92 StRSaarEG — Wertverhältnisse bei Grundbesitz im Saarland
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse im letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.