§ 103 StRSaarEG — Überleitungsvorschriften zu § 33 des Grundsteuergesetzes
Im Saarland finden keine Anwendung
1.
die Vorschriften des § 33 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 des Grundsteuergesetzes und
2.
die Vorschriften der §§ 58 bis 60 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.