§ 42 SchSiHafV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.

entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,

5.

entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6.

der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,

7.

entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,

8.

entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

9.

entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,

10.

entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,

11.

entgegen § 10 Satz 1 ankert,

12.

entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt,

13.

entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,

14.

entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,

15.

entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,

16.

entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,

17.

entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,

18.

entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

19.

entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,

20.

entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,

21.

entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,

22.

entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,

23.

entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,

24.

entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,

25.

entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,

26.

entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,

27.

entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,

28.

entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,

29.

entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,

30.

entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,

31.

entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,

32.

entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,

33.

entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt,

34.

entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,

35.

ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,

36.

entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,

37.

entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt,

38.

entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,

39.

entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,

40.

entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,

41.

entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder

42.

entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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