§ 1 SchSiHafV — Geltungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in Abschnitt 7 bezeichnet sind.

(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen, insbesondere Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, als Zuflucht zu dienen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.