§ 10 SchSiHafV — Ankern
Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.