§ 18 SchSiHafV — Laden und Löschen

Das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit Lebensmitteln oder Wasser sowie das Bunkern von Treibstoff nach Maßgabe des § 25, soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde zugestimmt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.