§ 31 SchSiHafV — Geltungsbereich

Dieser Teil gilt für die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in den nachstehenden Vorschriften benannt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.