§ 41 SchSiHafV — Ausnahmen in besonderen Fällen

Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.