§ 38 SchSiHafV — Gültigkeit anderer Vorschriften

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften,

insbesondere der Kollisionsverhütungsregeln nach der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln),

der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,

der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),

der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 144)),in den jeweils geltenden Fassungen, unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.