§ 29 MilchPQV — Käsegruppen

(1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:

KäsegruppeWassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse

Hartkäse56 % oder weniger

Schnittkäsemehr als 54 % bis 63 %

Halbfester Schnittkäsemehr als 61 % bis 69 %

Sauermilchkäsemehr als 60 % bis 73 %

Weichkäsemehr als 67 %

Frischkäsemehr als 73 %.

(2) Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird. Eine Flüssigkeit im Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.