§ 10 MilchPQV — Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:
1.
bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch
a)
die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
b)
die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c)
die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
2.
bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
3.
bei Magermilch
a)
die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
b)
die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c)
die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.