§ 10 MilchPQV — Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:

1.

bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch

a)

die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,

b)

die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

c)

die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

2.

bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

3.

bei Magermilch

a)

die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,

b)

die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

c)

die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.