§ 26 MBPolVDVDV — Bewertung der Leistungstests
(1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Bewertung.
(3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.