§ 16 MBPolVDVDV — Bewertung

(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:

Prozentualer Anteil

der erreichten

Punktzahl

an der erreichbaren

PunktzahlRangpunkte oder

RangpunktzahlNoteNotendefinition

1234

 193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

 287,50 bis 93,6914

 383,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

 479,20 bis 83,3912

 575,00 bis 79,1911

 670,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

 766,70 bis 70,899

 862,50 bis 66,698

 958,40 bis 62,497ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

1054,20 bis 58,396

1150,00 bis 54,195

1241,70 bis 49,994mangelhafteine Leistung, die den

Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in

absehbarer Zeit behoben werden können

1333,40 bis 41,693

1425,00 bis 33,392

1512,50 bis 24,991ungenügendeine Leistung, die den

Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so

lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden

können

160,00 bis 12,490

(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.