§ 9 MBPolVDVDV — Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen

(1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.

(2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungstests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit berechnet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die insgesamt erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.