§ 13 MBPolVDVDV — Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis gehen die Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens ein.
(3) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.