§ 30 MBPolVDVDV — Einrichtung der Prüfungskommission
(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischenprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.