§ 40 MBPolVDVDV — Bestehen der praktischen Prüfung
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.