§ 57 MBPolVDVDV — Bestehen der schriftlichen Prüfung

Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.