§ 70 MBPolVDVDV — Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.