§ 29 MBPolVDVDV — Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.